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Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine Unterhaltssicherungsleistung, die an erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 64 Jahren gezahlt wird, die ihren Unterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen decken können. Sozialgeld wird an mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Angehörige (z.B. Kinder unter 15 Jahren) gezahlt, die selbst nicht erwerbsfähig sind.
Diese Leistungen ersetzen im Prinzip die alte Arbeitslosen- und Sozialhilfe, geregelt werden sie in dem am 01.01.2005 im Rahmen des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (auch Hartz IV genannt) eingeführten Sozialgesetzbuch II.
Studierende können allerdings kein ALG II erhalten, da im SGB II ein Grundsatzausschluss formuliert wurde (§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II): Wer sich in Ausbildung befindet, kann keine Leistungen nach SGB II beziehen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die besonders von Studierenden mit Kindern in Betracht gezogen werden sollten:
- Kinder bis 15 Jahre haben, als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, einen Anspruch auf Sozialgeld, auch wenn diese als Studierende von der Ausschlussregelung betroffen sind. Kinder über 15 Jahre bilden als Erwerbsfähige eine eigene Bedarfsgemeinschaft und haben Anspruch auf ALG II.
- Ab der zwölften Schwangerschaftswoche kommt ein Mehrbedarfszuschlag für schwangerschaftsbedingt erhöhten Bedarf (z.B. Ernährung, Körperpflege oder zusätzliches Fahrgeld) in Betracht. Auch dieser kann trotz Grundsatzausschluss beantragt werden, da es sich um einen nicht ausbildungsgeprägten Bedarf handelt.
- Einen Mehrbedarf können auch Alleinerziehende beantragen.
- Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls und wenn es nicht möglich ist, durch einen Nebenjob zum eigenen Lebensunterhalt beizutragen (was bei Alleinerziehenden durchaus angenommen werden kann), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden, auch wenn man sich in einer grundsätzlich BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befindet. Diese werden dann allerdings in Form eines Darlehens ausgezahlt (Leistungen für Mehrbedarfe und Sozialgeld für das Kind werden aber weiterhin als Zuschuss gezahlt).
- Wenn das Studium aus Krankheitsgründen oder infolge einer Schwangerschaft länger als 3 Monate unterbrochen werden muss, kann ALG II bezogen werden, da in diesem Fall dem Grunde nach kein BAföG-Anspruch mehr besteht. Bei einer Dauer bis zu 3 Monaten bleibt die BAföG-Förderung bestehen und es besteht kein Anspruch auf ALG II.
- Bei einem Teilzeitstudium ist der Bezug von ALG II möglich, da die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt. Dies hat aber auch zur Folge, dass man dem Arbeitsmarkt bis zu einem gewissen Grad zur Verfügung stehen muss. Lassen Sie sich also auf jeden Fall beraten, bevor Sie sich für ein Teilzeitstudium entscheiden!
Für Studierende aus Drittländern mit einem Aufenthalt zu Studienzwecken (§16 AufenthG) hat der Bezug von Leistungen nach SGB II negative Konsequenzen (Erlöschen des Aufenthaltes).
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