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Home / Finanzielle Hilfen / Elterngeld und Elternzeit
Elterngeld und ElternzeitStudierende ohne Einkommen erhalten nach dem Gesetz zum Elterngeld maximal 14 Monate den Mindestsatz von 300 Euro. Einen Anspruch auf sogenannte Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss - haben seit dem 01.03.2020 auch erwerbstätige Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (bisher § 16, künftig § 16b AufenthG). Der bisher bestehende Anspruch von Studierenden aus der Türkei, Algerien, Marokko und Tunesien, die der deutschen Sozialversicherung angehören (z.B. Krankenversicherung oder studentische Unfallversicherung ) und der sich aus zwischenstaatlichen Abkommen ergibt, besteht unabhängig von der o.g. Änderung weiterhin. FAQ zum Elterngeld
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Wie hoch ist das Elterngeld? Beispiel: Verfügt ein Studierender über 400 Euro monatliches Einkommen, steigt die Ersatzrate von 67 Prozent auf 97 Prozent und er erhält 388 Euro monatlich. Wird ein weiteres Kind geboren, wird bis zum 36. Lebensmonat des ersten Kindes zusätzlich zum Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 Euro monatlich bzw. 10 Prozent des Elterngeldes. Voraussetzung ist, dass mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei weitere Kinder unter sechs Jahren im Haushalt leben. Beispiel: Ein Elternpaar hat ein 28 Monate altes Kind, als das zweite Kind geboren wird. Für das zweite Kind erhalten sie Elterngeld für 12 bzw. 14 Monate und zusätzlich für 8 Monate den Geschwisterbonus (dann hat das erste Kind seinen 36. Lebensmonat erreicht). Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für jedes weitere Kind.
Wie wird das Elterngeld berechnet?
Wie lange wird Elterngeld gezahlt? Beispiel: Beide Eltern beziehen sieben Monate gleichzeitig Elterngeld. Danach besteht kein weiterer Anspruch. Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl Monate verlängert werden. Ein Elternteil kann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen. Das Mutterschaftsgeld bleibt bestehen. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wird dies auf zwei Monate auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Der Bezug des Elterngeldes verlängert sich dadurch nicht.
Was gilt für Alleinerziehende?
Wird das Elterngeld auf Sozialleistungen angerechnet?
Wie und wo wird das Elterngeld beantragt? FAQ zur ElternzeitDie folgenden Informationen sind relevant für Studierende, die ihr Studium durch eigene Erwerbstätigkeit finanzieren, oder für berufstätige (Ehe-) Partner, die ihre Berufstätigkeit während der Elternzeit einschränken oder aussetzen wollen. Als Studierende/r mit Kind haben Sie adäquat zu ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Elternzeit (siehe Beurlaubung).
Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit?
Den Eltern steht frei, wer von ihnen die Elternzeit in Anspruch nimmt und für welche Zeiträume. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist ebenfalls möglich. Die Elternzeit ist auf drei Jahre begrenzt. In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit mit 15 bis 30 Wochenstunden während der Elternzeit, wenn u. a. keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Tätigkeit mindestens für drei Monate ausgeübt wird. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitnehmerverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei Ausbildungsverträgen und Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter nach dem Hochschulrahmengesetz (vgl. § 57 b Abs. 4 Nr. 3 HRG) bestehen.
Für welche Zeit kann Elternzeit beantragt werden? Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis max. zwölf Monate der dreijährigen Elternzeit angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. die Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll, müssen Sie diese spätestens sechs Wochen vor dem Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Wie sieht der Kündigungsschutz während der Elternzeit aus?
Müssen in der Elternzeit Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden? Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch für versicherungspflichtige Studierende Beitragspflicht besteht, wenn sie immatrikuliert bleiben. Freiwillige Mitglieder müssen ebenfalls weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiterhin selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.
Wie wirkt sich die Elternzeit auf Rentenversicherung aus? Weitere Informationen zur Elternzeit enthält die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, die unter www.bmfsfj.de heruntergeladen bzw. bestellt werden kann. |
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