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Elterngeld und Elternzeit

Studierende ohne Einkommen erhalten nach dem Gesetz zum Elterngeld maximal 14 Monate den Mindestsatz von 300 Euro.

Einen Anspruch auf sogenannte Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss - haben seit dem 01.03.2020 auch erwerbstätige Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (bisher § 16, künftig § 16b AufenthG). Der bisher bestehende Anspruch von Studierenden aus der Türkei, Algerien, Marokko und Tunesien, die der deutschen Sozialversicherung angehören (z.B. Krankenversicherung oder studentische Unfallversicherung ) und der sich aus zwischenstaatlichen Abkommen ergibt, besteht unabhängig von der o.g. Änderung weiterhin.

FAQ zum Elterngeld

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Stunden pro Woche) nachgehen, also auch Studierende. In Ausnahmefällen haben auch Verwandte dritten Grades Anspruch auf Elterngeld, wenn sie Zeit für die Betreuung eines Kindes investieren.

Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens (maximal 1.800 Euro) und mindestens 300 Euro. Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer ist als 1.000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent angehoben: Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, wird die Ersatzrate um 1 Prozent angehoben. Es gilt der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes.

Beispiel: Verfügt ein Studierender über 400 Euro monatliches Einkommen, steigt die Ersatzrate von 67 Prozent auf 97 Prozent und er erhält 388 Euro monatlich.

Wird ein weiteres Kind geboren, wird bis zum 36. Lebensmonat des ersten Kindes zusätzlich zum Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 Euro monatlich bzw. 10 Prozent des Elterngeldes. Voraussetzung ist, dass mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei weitere Kinder unter sechs Jahren im Haushalt leben.

Beispiel: Ein Elternpaar hat ein 28 Monate altes Kind, als das zweite Kind geboren wird. Für das zweite Kind erhalten sie Elterngeld für 12 bzw. 14 Monate und zusätzlich für 8 Monate den Geschwisterbonus (dann hat das erste Kind seinen 36. Lebensmonat erreicht).

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für jedes weitere Kind.

Wie wird das Elterngeld berechnet?
Zugrunde gelegt wird das individuelle Nettoeinkommen des Antragstellenden (nicht das Familieneinkommen) der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Existiert kein Einkommen, gilt der Sockelbetrag von 300 Euro monatlich.

Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Elterngeld wird für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt. Eltern haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn der andere Elternteil das Kind für mindestens zwei zusätzliche Monate betreut. Wenn zwei Elternteile das Kind betreuen, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen. Die übrigen zwei Monate sind Partnermonate und müssen vom anderen Elternteil beantragt werden. Beide Partner können auch gleichzeitig Elterngeld beziehen, dann reduziert sich die Zahl der Monate entsprechend.

Beispiel: Beide Eltern beziehen sieben Monate gleichzeitig Elterngeld. Danach besteht kein weiterer Anspruch.

Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl Monate verlängert werden. Ein Elternteil kann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen.

Das Mutterschaftsgeld bleibt bestehen. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wird dies auf zwei Monate auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Der Bezug des Elterngeldes verlängert sich dadurch nicht.

Was gilt für Alleinerziehende?
Alleinerziehende können die beiden Partnermonate beantragen und haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Voraussetzung ist, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem das alleinige Sorgerecht zusteht. Dies heißt umgekehrt, dass Alleinerziehende mit gemeinsamem Sorgerecht lediglich Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld haben. Auch hier gilt: Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl Monate verlängert werden. Alleinerziehende können - bei alleinigem Sorgerecht - bis zu 28 Monate halbes Elterngeld beziehen.

Wird das Elterngeld auf Sozialleistungen angerechnet?
Seit dem 01.01.2011 wird das Elterngeld bei Bezug von ALG II, Sozialhilfe und Kinderzuschuss vollständig als Einkommen angerechnet. Das betrifft auch den bis 2010 anrechnungsfreien Mindestbetrag von 300 Euro.

Wie und wo wird das Elterngeld beantragt?
Das Elterngeld ist frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes schriftlich zu beantragen. Bei späterer Antragstellung kann es rückwirkend für die letzten drei Monate geleistet werden. Die Antragsformulare sowie weitere Auskünfte und fachliche Informationen gibt es bei den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales.

FAQ zur Elternzeit

Die folgenden Informationen sind relevant für Studierende, die ihr Studium durch eigene Erwerbstätigkeit finanzieren, oder für berufstätige (Ehe-) Partner, die ihre Berufstätigkeit während der Elternzeit einschränken oder aussetzen wollen. Als Studierende/r mit Kind haben Sie adäquat zu ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Elternzeit (siehe Beurlaubung).

Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit?
Voraussetzung für den Anspruch auf die Elternzeit ist, dass:

  • Sie berufstätig sind,
  • das Kind mit Ihnen im selben Haushalt lebt,
  • Sie es überwiegend selbst betreuen und erziehen,
  • Sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Std./Woche arbeiten.

Den Eltern steht frei, wer von ihnen die Elternzeit in Anspruch nimmt und für welche Zeiträume. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist ebenfalls möglich. Die Elternzeit ist auf drei Jahre begrenzt.

In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit mit 15 bis 30 Wochenstunden während der Elternzeit, wenn u. a. keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Tätigkeit mindestens für drei Monate ausgeübt wird.

Die Elternzeit kann in jedem Arbeitnehmerverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei Ausbildungsverträgen und Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter nach dem Hochschulrahmengesetz (vgl. § 57 b Abs. 4 Nr. 3 HRG) bestehen.

Für welche Zeit kann Elternzeit beantragt werden?
Die Elternzeit beginnt in der Regel im Anschluss an die Mutterschutzfrist und dauert längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis max. zwölf Monate der dreijährigen Elternzeit angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. die Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll, müssen Sie diese spätestens sechs Wochen vor dem Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Wie sieht der Kündigungsschutz während der Elternzeit aus?
Während der Elternzeit gilt folgender Kündigungsschutz:

  • Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit.
  • Frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.
  • Er endet mit Ablauf der Elternzeit.
  • Er gilt auch bei Teilzeiterwerbstätigkeit
  • Er gilt auch, wenn die Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen.

Müssen in der Elternzeit Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden?
In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft während der Elternzeit bestehen, ohne dass aus dem Elterngeld Beiträge zu leisten sind. Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben, z.B. ALG II-Empfänger. Demgegenüber führt die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit zur Versicherungs- und somit auch Beitragspflicht, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig über 400. monatlich liegt.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch für versicherungspflichtige Studierende Beitragspflicht besteht, wenn sie immatrikuliert bleiben.

Freiwillige Mitglieder müssen ebenfalls weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts.

Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiterhin selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

Wie wirkt sich die Elternzeit auf Rentenversicherung aus?
Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden drei Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Weitere Informationen enthalten die kostenlosen Broschüren der deutschen Rentenversicherung "Kindererziehung - Plus für die Rente" und "Rente für Frauen" (www.deutsche-rentenversicherung.de).

Weitere Informationen zur Elternzeit enthält die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, die unter www.bmfsfj.de heruntergeladen bzw. bestellt werden kann.

In Gießen und Friedberg:

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales

Südanlage 14 A
D-35390 Gießen
Postfach 101052, 35340 Gießen
Telefon 0641 7936-0
Telefax 0641 7936-117
postmaster@havs-gie.hessen.de

Info-Hotline: 0641 3034-444

In Fulda:

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales

Washingtonallee 2
D-36041 Fulda
Telefon 0661 62070
postmaster@havs-ful.hessen.de

Sprechzeiten:
Mo – Do 08:00 – 15:30 Uhr
Fr 08:00 – 12:00 Uhr

Weiterführende Links zum Elterngeld:


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