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Mehrbedarfszuschläge und Beihilfen

Bei entsprechender Bedürftigkeit besteht ein Anspruch auf sozialrechtliche Mehrbedarfszuschläge und einmalige Beihilfen bei Schwangerschaft bzw. Geburt des Kindes. Denn dieser Bedarf steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Studium. Deshalb kann auch bei Bezug von BAföG nach der zwölften Schwangerschaftswoche monatlich ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 20 Prozent des Regelsatzes der Sozialhilfe beantragt werden. Ferner können einmalige Leistungen, z.B. für Umstandskleidung oder die Erstausstattung des Babys, gezahlt werden. Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden: Einkommens-, Vermögens- und Mietnachweise sowie ein Attest über die Schwangerschaft.

Antragstellung: siehe Adressen rechts

Für Studierende aus Drittländern mit einem Aufenthalt zu Studienzwecken (§16 AufenthG) hat der Bezug von Leistungen nach SGB II negative Konsequenzen (Erlöschen des Aufenthaltes).

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