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Schulbedarfspaket

Ab dem Schuljahr 2009/10 steht Kindern, für die die Eltern Sozialgeld erhalten, laut neuem Familienleistungsgesetz auch eine zusätzliche Leistung für die Schule zu: Jedes Kind erhält von der ersten Klasse an zu jedem Schuljahresbeginn 100 Euro. Die Leistung wird bis zum Abitur und auch für den Unterricht in Berufsschulen gezahlt. Dies gilt auch für Bezieherinnen und Bezieher des Kinderzuschlags.

Das Geld soll zweckgebunden in Ranzen, Hefte, Stifte und weiteren persönlichen Schulbedarf investiert werden. Die zuständigen Behörden können Nachweise darüber verlangen, ob das Geld sachgerecht verwendet wurde. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, erhalten das Geld, wenn sie Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben. Auch hier kann im begründeten Einzelfall die Verwendung überprüft werden.

Ein Antrag ist in der Regel nicht erforderlich, denn das Schulbedarfspaket gilt automatisch mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als gestellt. Familien, deren Kind in diesem Schuljahr neu eingeschult wird, müssen einmalig eine Bestätigung über den Schulbesuch beim Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorlegen. Als Nachweis der Einschulung kann zum Beispiel die Aufnahmebestätigung der Schule, die Schulbescheinigung oder der Schulausweis dienen. Eine Bestätigung ist erst wieder nötig, wenn das Kind 15 Jahre alt wird, damit der Leistungsträger darüber informiert ist, ob das Kind eine Ausbildung absolviert oder weiterhin die Schule besucht.

Eine Bestätigung über den Schulbesuch ist außerdem für den Besuch berufsbildender Schulen vorzulegen. In diesem Fall ist eine Schulbescheinigung nötig, die den Schultyp angibt, die besuchte Jahrgangsstufe und das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs.

Ändert sich etwas, hört jemand zum Beispiel mit der Schule auf, muss der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unverzüglich informiert werden.

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Bei Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache
sinnvoll.

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