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Home / Finanzielle Hilfen / Spezielle BAföG-Regelungen
BAföGSpezielle RegelungenDurch eine Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes kann es beim Studium zu Verzögerungen und einer späteren Vorlage von Leistungsnachweisen kommen. Dies wird beim BAföG mit einigen Sonderregelungen berücksichtigt. Wenn Sie als Studentin infolge der Schwangerschaft Ihre Ausbildung nicht durchführen können, wird Ihnen bei Fehlzeiten bis zu 3 Monaten weiter BAföG gezahlt. In diesem Fall wird das entsprechende Semester bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer als Fachsemester angerechnet. Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann für eine angemessene Zeit gewährt werden, wenn sich das Studium verlängert, weil die Studentin durch die Schwangerschaft sowie die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren zu einem ordnungsgemäßen Studium nicht in der Lage war. Im Rahmen der Regelungen des BAföG sind folgende Zeiten angemessen:
Die Semester können auf beide studierende Eltern verteilt werden. Sie müssen in diesem Falle eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen Ihnen aufgeteilt wurde. In diesen Fällen erfolgen die Leistungen ausschließlich als Zuschuss, der auf der gleichen Berechnungsgrundlage wie das "normale" BAföG errechnet wird, und nicht zurückgezahlt werden muss. Einen entsprechenden Antrag können Sie unter Beschreibung der Studienbeeinträchtigung an das Studentenwerk richten. Für die zu Beginn des 5. Fachsemesters vorzulegende Bescheinigung der Hochschule über die erbrachten Studienleistungen können Sie beim Amt für Ausbildungsförderung eine Verschiebung des Vorlagetermins beantragen, wenn die erforderliche Eignungsbescheinigung bedingt durch Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren nicht termingerecht vorgelegt werden kann. Bei einer Beurlaubung vom Studium (= Urlaubsemester) werden für das entsprechende Semester Leistungen nach dem BAföG nicht gewährt. Dieses Semester bleibt dann auch bei der Zählung der Fachsemester unberücksichtigt.
Das 22. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) sieht vor, dass der Nachteil, der durch das neue Elterngeld entsteht, durch einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind als Zuschuss ausgeglichen wird. Im § 14b "Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind" der Gesetzesnovelle heißt es: "Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhalten einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einmal gewährt. In einem gemeinsamen Haushalt lebende Elternteile müssen erklären, dass der Zuschlag nicht vom anderen Elternteil bezogen oder geltend gemacht wird". Zur Gegenfinanzierung des Zuschusses wird ab 2009 der Darlehensteilerlass wegen Kindererziehung in der BAföG-Rückzahlungsphase (Beginn: 5 Jahre nach BAföG-Förderung) ersatzlos gestrichen. Im laufenden Bewilligungszeitraum wird der Kinderbetreuungszuschlag nur auf Antrag gewährt, der bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden muss. Den Antrag erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung oder im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de
Information und Antragstellung
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