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Home / Finanzielle Hilfen / Unterhaltsvorschuss
UnterhaltsvorschussAlleinerziehende Studierende können, falls der unterhaltspflichtige Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt für das Kind zahlt, vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind einen Unterhaltsvorschuss, wenn es unter anderem:
Wenn das Kind und der alleinerziehende Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sie die Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis nachweisen. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) betragen seit dem 01.07.2017 monatlich für Kinder von
Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus bezahlt. Die Leistungen nach dem UVG können rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Jugendamt. Allgemeine Informationen enthält die Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, zu bestellen unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen. Einen Anspruch auf sogenannte Familienleistungen - Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss - haben seit dem 01.03.2020 auch erwerbstätige Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (bisher § 16, künftig § 16b AufenthG). Der bisher bestehende Anspruch von Studierenden der EU, EWR, Schweiz, Türkei, des ehemaligen Jugoslawiens, Marokkos, Tunesiens und Algeriens, der durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt wird, besteht unabhängig von der o.g. Änderung weiterhin. |
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