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Home / Finanzielle Hilfen / Unterhaltsvorschuss
UnterhaltsvorschussAlleinerziehende Studierende können, falls der unterhaltspflichtige Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt für das Kind zahlt, vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind einen Unterhaltsvorschuss, wenn es unter anderem:
Wenn das Kind und der alleinerziehende Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sie die Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis nachweisen. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) betragen seit dem 01.07.2005 monatlich
Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus und maximal für 72 Monate (6 Jahre) bezahlt und endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Die Leistungen nach dem UVG können rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Jugendamt. Allgemeine Informationen enthält die Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, zu bestellen unter Telefon 01888 8080800 oder per E-Mail an publikationen@bundesregierung.de. |
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