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Beurlaubung

Nach § 8 der Hessischen Immatrikulationsverordnung besteht die Möglichkeit, sich während der Schwangerschaft und bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vom Studium beurlauben zu lassen. In Einzelfällen auch darüber hinaus, z.B. wenn das Kind keinen Kindergartenplatz bekommen hat.

Eine Beurlaubung ist normalerweise nur für maximal vier Semester möglich. Urlaubssemester, die in Zeiten des Mutterschutzes und bei Inanspruchnahme der Elternzeit (nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) absolviert wurden, zählen dabei jedoch nicht. In diesem Fall ist es Studierenden auch möglich, im ersten Studiensemester ein Urlaubssemester zu beantragen sowie während des Urlaubssemesters an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Eine individuelle Beratung sollte vor Antragstellung in Anspruch genommen werden.

Der Antrag auf Beurlaubung muss schriftlich begründet und die erforderlichen Nachweise (Mutterpass, ärztliches Attest, Geburtsurkunde) müssen vorgelegt werden. Der Antrag kann im Verlauf der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters eingereicht werden, eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist jedoch ausgeschlossen.

Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Man bleibt aber weiterhin als Studierende/r krankenversichert und zahlt auch den Semesterbeitrag. Die Einrichtungen des Studentenwerkes, Bibliotheken und das Semesterticket können also auch im Urlaubssemester genutzt werden. Auf Antrag können die Kosten für das Semesterticket im Urlaubssemester erstattet werden (spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn).

WICHTIG: Bei einer Beurlaubung werden für das entsprechende Semester Leistungen nach dem BAföG nicht gewährt, dafür können in dieser Zeit Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe beantragt werden. Der/die Studierende muss die BAföG-Abteilung über das Urlaubssemester informieren!

Antragsformulare auf Urlaubssemester sind im jeweiligen Studierendensekretariat erhältlich oder im Internet herunterzuladen.


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