| www.kind-und-studium.de | Drucken Hilfe Sitemap Kontakt Suche Studentenwerk Giessen |
|
|
|
|
|
|
| |
Home / Schwangerschaft / Mutterschutz und Leistungen der Krankenkasse
Mutterschutz und Leistungen der KrankenkasseViele Studentinnen jobben während ihres Studiums. Für sie gelten im Falle der Schwangerschaft/Geburt die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Familienstand. Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Er besteht auch, wenn Teilzeitarbeit geleistet wird. Falls Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen den Arbeitgeber auf die Schwangerschaft hinweisen. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen danach. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich diese Frist zusätzlich um den Zeitraum, den die Mutter von der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte (§ 6 MuSchG). Kommt das Kind z.B. 20 Tage vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, so verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt auf 12 Wochen und 20 Tage. Gleichzeitig verlängert sich auch der Leistungsanspruch für das Mutterschaftsgeld. In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Arbeitsverbot. Innerhalb der sechs Wochen vor der Geburt darf eine Frau nur dann beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich wünscht. Schwangere Frauen können aber auch während ihres Studiums einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sein. Deshalb sind für sie die Regeln des Mutterschutzes gleichermaßen von Bedeutung. Eine entsprechende Gefährdung von Mutter und Kind ist z.B. während der praktischen Ausbildung in der Human- und Tiermedizin sowie beim Umgang mit chemischen/biologischen Arbeitsstoffen im Labor durchaus nicht selten. Damit der Ausbilder seiner Fürsorgepflicht gerecht werden kann, ist es notwendig, dass er rechtzeitig erfährt, wenn eine seiner Studentinnen schwanger wird. Wir legen Ihnen daher dringend ans Herz, eine Schwangerschaft umgehend dem jeweiligen Ausbilder/ Praktikumsleiter zu melden! Es sind vom Ausbilder möglichst bereits im Vorfeld einer Schwangerschaft die Tätigkeiten festzulegen, die eine schwangere Studentin ohne Gefährdung für Mutter und Kind in dem entsprechenden Arbeitsbereich noch ausüben darf. Gemäß Mutterschutzgesetz müssen werdende Mütter von Tätigkeiten ausgeschlossen werden, die die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden. MutterschaftsgeldDas Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte. Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand spielen eine Rolle. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das Gesetz gilt aber nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika ableisten. Frauen, die befristete Verträge abgeschlossen haben, fallen unter das Mutterschutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Von den gesetzlichen Krankenkassen wird Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nur die freiwillig oder pflichtversicherten Mitglieder. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleich bleibend mit 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Auch geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. Studentinnen), erhalten Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse, wenn ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen (Arbeitgeberzuschuss). Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt: Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro vom
Bundesversicherungsamt (BVA)MutterschaftsgeldstelleFriedrich-Ebert-Allee 38 D-53113 Bonn Telefon 0228 6191888 mutterschaftsgeldstelle@bva.de Telefonsprechzeiten: Die Arbeitgeber haben auch in diesem Fall den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Informationen und Antragsformulare stehen auch im Internet zur Verfügung unter www.bva.de.
Weitere Leistungen der KrankenkasseDas Entbindungsgeld wurde zum 1. Januar 2004 gestrichen. Bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten ansonsten folgende Leistungen zu erbringen:
|
|