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Home / Studieren mit Kind / Studienorganisation / Teilzeitstudium
TeilzeitstudiumStudierende, die wegen Berufstätigkeit, Betreuung von Angehörigen (z.B. Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 18 Jahren) oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, können ihr Studium in Form eines Teilzeitstudiums betreiben (§ 55 und § 9 der Hessischen Immatrikulationsverordnung, HImmaVO), wenn sie mindestens die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ihrem Studium widmen. Teilzeitstudium und Doppelstudium schließen einander aus. In zulassungsbeschränkten Studiengängen / Semestern ist ein Teilzeitstudium nicht möglich. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge für Studentenwerk, Studentenschaft und Verwaltungskosten bleiben durch ein Teilzeitstudium unberührt. Vor Antragstellung muss eine Studienfachberatung wahrgenommen werden. Es soll eine Zielvereinbarung über den Studienverlauf geschlossen werden. Wege und Möglichkeiten sollen aufgezeigt werden, wie das gewählte Studium sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann (Studienfachberatung gem. § 11, Satz 3 HHG: "[...] Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen (Studienfachberatung)." Das erfolgte Gespräch wird auf dem Antragsformular durch die Studienfachberatung bestätigt (JLU Gießen).
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