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Home / Studium / Rechtliche Regelungen
Rechtliche RegelungenHessenweit ist geregelt, dass Studierende mit Kind Möglichkeiten haben, sich beurlauben zu lassen, oder in Teilzeit zu studieren. ACHTUNG: Jedoch schließen sowohl Teilzeitstudium wie Beurlaubung die Förderung durch BAföG aus! BeurlaubungNach § 8 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImV) besteht die Möglichkeit, sich während der Schwangerschaft und bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes auf Antrag vom Studium beurlauben zu lassen. Eine Beurlaubung kann in der Regel für maximal 6 Semester genehmigt werden, wobei Urlaubssemester aufgrund von Mutterschutz- und Elternzeiten auf diese 6 Semester nicht angerechnet werden. Studierende, die Urlaubssemester aufgrund der Mutterschutz- oder Elternzeitregelung oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen erhalten haben, sind berechtigt Lehrveranstaltungen zu besuchen und Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen (siehe § 8, Absatz 3 der HImV). Diese generellen Regelungen gelten für alle hessischen Hochschulen. Lassen Sie sich dazu unbedingt an Ihrer Hochschule beraten! Teilzeitstudium
Studierende, die wegen Berufstätigkeit, Betreuung von Angehörigen (z.B. Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 18 Jahren) oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, können ihr Studium in Form eines Teilzeitstudiums absolvieren (§ 55 und § 9 der HImV), wenn sie höchstens die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums Ihrem Studium widmen. Diese generellen Regelungen gelten für alle hessischen Hochschulen. Weitere Details zur Umsetzung erfahren Sie an Ihrer Hochschule. MutterschutzDas Mutterschutzgesetz (MuSchG), das bisher nur für Arbeitnehmerinnen galt, gilt seit 01.01.2018 auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Informationen zu den gesetzlichen Neuregelungen finden Sie unter
Die genaue Ausgestaltung sollten Sie an Ihrer Hochschule erfragen! |
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